Baumschutzsatzung, Schutzgebiete, Fällzeiten
Fällgenehmigung: Wir helfen beim Antrag
Sie möchten einen Baum fällen lassen und wissen nicht, ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen? Das ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Wir sehen uns Ihren Baum an, zeigen Ihnen, welche Regeln in Frage kommen, und unterstützen Sie beim Antrag und im Kontakt mit der Behörde.

Wann wir Sie unterstützen
- Ein Baum soll weg, und Sie wissen nicht, ob Sie ihn einfach fällen dürfen.
- Der Baum ist groß und alt, oder er steht in der Stadt Oldenburg.
- Sie planen einen Neubau oder Anbau, und Bäume stehen im Weg.
- Der Baum ist geschädigt, und Sie brauchen eine fachliche Beschreibung seines Zustands für den Antrag.
- Die Behörde hat Rückfragen, und Sie möchten einen Fachmann dabeihaben.
Wann eine Genehmigung nötig sein kann
Ob Sie für eine Fällung eine Genehmigung brauchen, hängt von mehreren Regeln ab. Die wichtigsten:
- BaumschutzsatzungViele Städte und Gemeinden schützen Bäume mit einer eigenen Satzung. Darin steht, welche Bäume geschützt sind, meist ab einem bestimmten Stammumfang. Nicht jede Gemeinde hat eine solche Satzung.
- Stadt OldenburgHier gilt eine Baumschutzsatzung. Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Lärchen und Kiefern ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (Baumschutzsatzung der Stadt Oldenburg, gültig seit Juli 2025).
- Großenkneten und UmgebungOb hier eine Baumschutzsatzung gilt und welche Bäume sie schützt, erfahren Sie direkt bei Ihrer Gemeinde. Fragen Sie dort nach.
- BebauungsplanEr kann festlegen, dass bestimmte Bäume erhalten bleiben müssen.
- Schutzgebiete und NaturdenkmaleIn Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten können eigene Verbote oder Genehmigungspflichten gelten. Das Gleiche gilt für Bäume, die als Naturdenkmal geschützt sind.
- FällzeitVom 1. März bis 30. September dürfen Bäume nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) grundsätzlich nicht gefällt werden. Ausgenommen sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen, etwa im Hausgarten.
- Artenschutz, das ganze JahrBrütet ein Vogel im Baum oder wohnen Fledermäuse darin, darf er nicht einfach gefällt werden, auch nicht mit Genehmigung und auch nicht im Winter (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz). Dann entscheidet die Naturschutzbehörde, wie es weitergeht.
Wer ohne nötige Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld. Manche Satzungen verlangen außerdem für einen gefällten Baum eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung.
So unterstützen wir Sie
- Bei der kostenlosen BesichtigungWir halten fest, was die Behörde meist wissen will: Baumart, Stammumfang, Standort und Zustand des Baums.
- Zuständige Stelle nennenWir sagen Ihnen, wo Sie den Antrag stellen, zum Beispiel bei der Stadt, der Gemeinde oder der Naturschutzbehörde des Landkreises.
- Unterlagen für den AntragWir liefern Ihnen die fachlichen Angaben und Fotos und beschreiben, warum der Baum aus fachlicher Sicht gefällt oder erhalten werden sollte.
- Kontakt mit der BehördeHat die Behörde Rückfragen oder möchte sie sich den Baum ansehen, stehen wir als Fachbetrieb für Auskünfte zum Baum bereit.
- Nach der EntscheidungWir fällen den Baum fachgerecht und halten uns an die Auflagen aus der Genehmigung, etwa zum Zeitpunkt.
Fachlich fundiert, ehrlich eingeschätzt
Den Baum beurteilen wir nach denselben Maßstäben wie bei einer Baumkontrolle: nach den Baumkontrollrichtlinien der FLL und mit der VTA-Methode, also einer genauen Sichtprüfung von Wurzelanlauf, Stamm und Krone. Miro Kleinichen ist geprüfter Baumkontrolleur.
Eine klare fachliche Beschreibung des Baumzustands hilft der Behörde bei ihrer Entscheidung. Manchmal zeigt sich dabei auch, dass der Baum mit einem Pflegeschnitt erhalten werden kann. Dann sagen wir Ihnen das.
Manchmal verlangt die Behörde zusätzlich ein Gutachten von einem Sachverständigen.
So läuft es ab
Kosten: Die Besichtigung ist kostenlos. Die Behörde kann für die Bearbeitung eine Gebühr verlangen. Für die Fällung selbst erhalten Sie ein verbindliches Angebot zum Festpreis.
Schritt 1: Anfrage
Rufen Sie an, schreiben Sie per WhatsApp oder nutzen Sie das Formular. Ein Foto des Baums hilft.
Schritt 2: Kostenlose Besichtigung
Wir sehen uns den Baum an und besprechen mit Ihnen, welche Regeln in Frage kommen.
Schritt 3: Antrag
Den Antrag stellen in der Regel Sie als Eigentümer. Wir liefern die fachlichen Angaben dafür.
Schritt 4: Entscheidung der Behörde
Die Behörde prüft den Antrag und entscheidet.
Schritt 5: Fällung zum Festpreis
Liegt die Genehmigung vor, fällen wir den Baum zum vereinbarten Festpreis und halten uns an die Auflagen.
Häufige Fragen zur Fällgenehmigung
Brauche ich für jeden Baum eine Genehmigung?
Nein. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vor allem von der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde ab, falls es eine gibt. Dazu kommen Bebauungsplan, Schutzgebiete und der Artenschutz. Bei der Besichtigung sehen wir uns an, welche Regeln für Ihren Baum in Frage kommen. Verbindlich Auskunft gibt Ihnen die Gemeinde.
Darf ich meinen Baum im Sommer fällen?
Bäume im Hausgarten sind vom Fällverbot zwischen 1. März und 30. September ausgenommen. Brütende Vögel und Fledermäuse sind aber immer geschützt. Deshalb prüfen wir vor jeder Fällung, ob der Baum bewohnt ist. Außerdem kann Ihre Gemeinde eigene Regeln haben.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Das hängt von der Behörde und vom Einzelfall ab. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst früh.
Was tue ich, wenn der Baum akut gefährlich ist?
Halten Sie Abstand und rufen Sie uns an: 0176 34506829. Wir sichern die Gefahrenstelle. Für akute Gefahren sehen manche Satzungen Sonderregeln vor. Informieren Sie trotzdem Ihre Gemeinde. Mehr dazu auf unserer Seite Sturmschaden & Notdienst.
Helfen Sie mir auch bei Streit mit dem Nachbarn oder der Behörde?
Nein, das ist eine rechtliche Frage. Dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Wir können Ihnen aber den fachlichen Zustand Ihres Baums beschreiben.
Sie wollen wissen, was für Ihren Baum gilt?
Rufen Sie an oder schicken Sie uns ein Foto. Wir sehen uns den Baum kostenlos an und unterstützen Sie auf dem Weg zur Entscheidung der Behörde.
Miro KleinichenGründer und Geschäftsführer